Preisvereinbarungen und Rahmenverträge
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Neue Preise bei der
Postbeamtenkrankenkasse ab 01.01.2022
Für die Behandlung von Versicherten der
Postbeamtenkrankenkasse gelten ab dem
01.01.2022 die in der Liste aufgeführten
Höchstpreise für medizinischen Badebetriebe,
krankengymnastischen Einrichtungen und
gesondert für Kurbetriebe.
Die neuen Preise können ab der ersten
Behandlung, die nach dem 01.01.2022
stattfindet, rückwirkend abgerechnet werden!
Aktuelle Preisliste für kurortspezifische
Leistungen ab dem 01.01.2023
Rahmenvertrag bzw. Preise über die
Leistungserbringung von individuellen
Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
Kompaktkuren bzw. kurortspezifischen Heilmitteln
im Rahmen von genehmigten ambulanten
Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V vom
26.07.1990 in der Fassung vom 03.02.2012
(gültig ab 01.01.2023)
Bundeseinheitliche Preise ab 01.01.2023
(VDEK, LKK, AOK…usw)
Diese Preislisten enthalten sowohl die Preise, die für
jede Behandlung ab 01.01.2023 gelten, als auch die
Preise, die für jede Behandlung ab 01.03.2023
gelten vergütet werden.
Die Vergütungssätze der GKV gelten für die Behan-
dlungen, die ab dem 01.01.2023 (respektive
01.03.2023) durchgeführt und frühestens zum
01.02.2023 abgerechnet werden.
Beihilfefähige Höchstbeträge des Bundes für
Heilbehandlungen
Die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln ist in der
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in § 23 in
Verbindung mit Anlage 9 und 10 geregelt.
Ab dem 01.01.2022 gelten neue beihilfefähige
Höchstbeträge. Diese liegen in der Vergütungs-
liste zum download bereit!
Die Prüfung und Erteilung der Zulassungen
von Leistungserbringern für Heilmittel ist in
Bayern nach Regierungsbezirken verteilt:
Für die Zulassung müssen jeweils ein Antrag auf
Zulassung, ein Berichtsbogen Selbstauskunft und
eine Anerkenntniserklärung ausgefüllt an die
Landesvertretung gesendet werden.
Der Button führt Sie direkt zu den Anträgen
auf der ARGE- Homepage
Qualitätsmanagement bei ambulanten Vorsorgeleistungen
Vereinbarung nach § 137d Abs. 3 SGB V zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein
(einrichtungs-) internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von
ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V
Aktuelle Preisliste für die
Berufsgenossenschaften ab dem 01.01.2023
Die neuen Preise bei DGUV-Verordnungen
können nur berechnet werden, wenn die erste
Behandlung nach dem 31.12.2022 durchgeführt
wurde! Verordnungen mit Behandlungsbeginn vor
dem 01.01.2023 sind komplett nach den
bisherigen Gebühren abzurechnen. Insofern
unterscheidet sich die Abrechnung in der
gesetzlichen Unfallversicherung zur Abrechnung
bei den gesetzlichen Krankenkassen. Gleiches
gilt für den Zeitraum ab 01.03.2023.